Religion und WuN
Zum Bildungsbeitrag des Faches „Evangelische Religion“
„Geschichte und Kultur in Deutschland, in Europa sowie im weltlichen Zusammenhang lassen sich ohne Vertrautheit besonders mit dem Christentum, dem Judentum und dem Islam nicht angemessen verstehen. Angesichts der Globalisierung und der multikulturellen und multireligiösen Lebenszusammenhänge wird religiöse Bildung immer wichtiger – für die eigene Verwurzelung und Identität der Kinder und Jugendlichen, für religiöse Urteilsfähigkeit, für Sinnfindung und Orientierung in der Welt sowie für Verständigungsfähigkeit und Toleranz. Für viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene spielt Religion eine bedeutende Rolle, die auch denen verständlich sein sollte, die sich selbst nicht als religiös verstehen. Nicht zuletzt ist religiöse Bildung ein Recht der Kinder und Jugendliche.“
(aus dem niedersächsischem Kerncurriculum Evangelische Religion)
Wichtige rechtliche Grundlagen zum Religions- und Werte-und-Normen-Unterricht
– Auszüge aus dem Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) –
§124 Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ein ordentliches Lehrfach. Für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler desselben Bekenntnisses ist an einer Schule Religionsunterricht einzurichten.
(2) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären.
§128 Unterricht Werte und Normen
(1) Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. […] Die Schule hat den Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens 12 Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind.
(2) Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wervorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln.
Zur Organisation des Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen
– Auszüge aus dem Organisationserlass 07/2011 –
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen die gleichen Regelungen wie für andere Schulfächer […].
- Bei der Unterrichtsorganisation sind die Möglichkeiten von klassen- oder jahrgangsübergreifendem Unterricht zu nutzen, wobei im Sekundarbereich I aus fachdidaktischen und -methodischen Gründen nicht mehr als drei Schuljahrgänge zusammengefasst werden sollten. […]
- Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, ist grundsätzlich verpflichtet, am Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt bei schriftlicher Abmeldung (§ 124 Abs. 2 Satz 3 NSchG).
- Die Abmeldung soll nur am Ende eines Schuljahres erfolgen. Sie kann widerrufen werden.
- Abweichend vom vorigen Punkt kann jedoch teilnehmen, wer keiner Religionsgemeinschaft angehört oder sich vom Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft abgemeldet hat. […]
- Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet. […]
- Als religiöse Veranstaltungen können Gottesdienste und vergleichbare religiöse Veranstaltungen, auch als gemeinsame Veranstaltungen von Schule und Kirche, im Sinne des Erlasses „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ in der jeweils geltenden Fassung angeboten werden. Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte freiwillig. Auf die Empfindung Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen (§ 3 Abs. 2 NSchG).