Termine für die Abschlussprüfungen 2024 im Sekundarbereich I

(Bek. d. MK v. 14.7.2014 – 32/33 – 83214 (SVBl. S. 407)
nach § 28 AVO-Sek I werden die Prüfungen zum Erwerb
  • des Hauptschulabschlusses und des Abschlusses der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen am Ende des 9. Schuljahrgangs sowie
  • des Hauptschulabschlusses, des Sekundarabschlusses I – Hauptschulabschluss, des Sekundarabschlusses I – Realschulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses I am Ende des 10. Schuljahrgangs
1. Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern (Haupttermin/ Beginn: jeweils 8:00 Uhr bis 8:15 Uhr):
Tag Datum Fach
Donnerstag 02.05.2024 Deutsch
Montag 06.05.2024 Mathematik
Mittwoch 08.05.2024 Englisch
2. Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern (1. Nachschreibtermin/ Beginn: jeweils 8:00 Uhr bis 8:15 Uhr):
Tag Datum Fach
Dienstag 14.05.2024 Deutsch
Donnerstag 16.05.2024 Mathematik
Mittwoch 22.05.2024 Englisch
3. Verbindliche mündliche Prüfung in Englisch:
Tag Datum
Montag bis Freitag 11.03.2024 bis 15.03.2024
Mittwoch bis Freitag 03.04.2024 bis 26.04.2024
4. Bekanntgabe der Noten aller schriftlichen Prüfungsfächern:
Tag Datum
Montag 27.05.2024
5. Prüfung in den mündlichen Prüfungsfächern und zusätzliche müdliche Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern:
Tag Datum
Montag bis Freitag 03.06.2024 bis 07.06.2024
6. Abschlusskonferenzen Sek. I:
Tag Datum
Keine Angabe Keine Angabe
7. Ausgabe der Abschlusszeugnisse Sek. I:
Tag Datum
Freitag 14.06.2024
Donnerstag bis Samstag 20.06.2024 bis 22.06.2024
Auszug aus:
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO – Sek I)
vom 7. April 1994
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)
v. 9.1.2014 (SVBl. S. 51)
§ 29 Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung
(1) 1Die Aufgaben für die Klausuren werden von der obersten Schulbehörde landesweit einheitlich gestellt.  2 […]
(2) Das Prüfungsergebnis soll die Jahresnote für das Prüfungsfach zu einem Drittel bestimmen.
(3) 1In der ersten Fremdsprache und in einem Fach, in dem nach § 27 Abs. 4 eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfindet, gehen die Ergebnisse der beiden Teile der Prüfung in die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zwei zu eins ein. 2Der Fachprü-fungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest.
(4) […]
5. Zu § 29:
5.1 In der schriftlichen Prüfung nach Absatz1 Nrn.1 bis 3 erhält der Prüfling jeweils zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl. Für die Auswahl erhält er eine Auswahlzeit von zusätzlich 15 Minuten. In der schriftlichen Prüfung nach  Absatz 2 Nrn. 1 und 2 wird dem Prüfling eine Prüfungsaufgabe zur Bearbeitung vorgelegt. Die Festlegung des Themas, des Gegenstands und des Umfangs der besonderen Prüfungsleistung nach Absatz 3 erfolgt in Abstimmung zwischen Prüfling und prüfender Lehrkraft.
5.2 Die Schule kann entscheiden, dass Schülerinnen und Schüler des Abschlussjahrgangs, die nicht verpflichtet sind,  an der Ab-schlussprüfung teilzunehmen, die schriftlichen Prüfungsarbeiten mitschreiben. Für diese Schülerinnen und  Schüler werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten wie die Ergebnisse verbindlicher schriftlicher Lernkontrollen gewertet.
5.3 Die in der mündlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache erreichte Punktzahl wird mit der Punktzahl der Klausur in der ersten Fremdsprache addiert. Die Summe beider bildet die Grundlage zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der ersten Fremdsprache.